Stand 11. März 2021, wird laufend aktualisiert.
Die Verschiebung des Vorlesungsbeginns im Wintersemester 2020/2021 hat keine Auswirkung auf den BAföG Anspruch. Dies bedeutet, dass Studierende ab Oktober bzw. September, je nachdem wann das Semester beginnt, einen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Darüber hinaus wird das Sommersemester 2020 nach dem Landeshochschulgesetz bei der Berechnung der Regelstudienzeit nicht berücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass für alle Studierenden, bei denen sich die Regelstudienzeit nach dem Landeshochschulgesetz bemisst, aber auch bei den übrigen Studierenden, die Förderungshöchstdauer sich um ein Semester erhöht, wenn sie im Sommersemester 2020 immatrikuliert und nicht beurlaubt waren.
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BAföG-Hotline: 06221 54-5404
E-Mail: foe[at]stw.uni-heidelberg[dot]de
Wenn Ihre Eltern nun, zum Beispiel wegen Kurzarbeit, weniger verdienen, sind Ihre Chancen auf BAföG-Förderung oder eine höhere BAföG-Förderung größer.
Fallkonstellation 1:
Wenn Sie aufgrund des Elterneinkommens bisher kein BAföG erhalten haben, Ihre Eltern aber jetzt weniger verdienen, können Sie jederzeit einen neuen BAföG-Antrag stellen und mit einer Aktualisierung das aktuelle Elterneinkommen zugrunde legen lassen.
Fallkonstellation 2:
Wenn Sie bereits BAföG erhalten, aber aktuell das Elterneinkommen (zum Beispiel eben wegen Kurzarbeit) geringer ist, können Sie einen BAföG-Aktualisierungsantrag stellen und Ihr BAföG-Amt prüft die Höhe Ihres aktuellen BAföG-Anspruches.
Grundsätzlich gilt: Wenden Sie sich für weitere Fragen an das Amt für Ausbildungsförderung.
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Ja, sofern Ihre Eltern weiterhin wirtschaftlich leistungsfähig sind; sonst haben Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf BAföG.
Auch Selbststudium (Fachliteratur lesen, Recherche für und Schreiben von Hausarbeiten etc.) oder Online-Studium zählen als Studienaktivität, gerade in der jetzigen Situation.
Auch müssen Ihre Eltern ausnahmsweise Verzögerungen und Unterbrechungen Ihres Studiums und die damit verbundene zeitliche Verlängerung der Unterhaltszahlungen hinnehmen. Bei Verzögerungen und Unterbrechungen der Ausbildung ist der Einzelfall zu betrachten, insbesondere, ob besondere anerkennenswerte Verzögerungsgründe vorliegen. In der jetzigen, für alle völlig unvorhersehbaren, Situation ist eine Verzögerung der Ausbildung, sofern sie auf amtlichen Maßnahmen beruht, völlig unverschuldet. Allerdings sollten Sie die erweiterte vorlesungsfreie Zeit als Zeit für Ihr Selbststudium nutzen.
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Achtung: Für Urlaubssemester – die ja eine Pause vom Studium sind – besteht kein BAföG-Anspruch, weil ja eben kein Studium betrieben wird! Bitte informieren Sie sich unbedingt vor einem Urlaubssemester, welche Konsequenzen das für Ihre Studienfinanzierung hätte. Zu den Voraussetzungen, im Urlaubssemester nötigenfalls Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung, „Hartz IV“) zu beziehen, können Sie sich an die Sozialberatung wenden. Aber wichtig ist: Ein Urlaubssemester ist kein Studium; Sie dürfen im Urlaubssemester auch keinerlei Studienleistungen erbringen.
Sozialberatung: Beratung nur nach vorheriger Anmeldung und Terminvereinbarung unter 06221 54-3758 bzw. sozb[at]stw.uni-heidelberg[dot]de.
Nicht automatisch. Wer aktuell aufgrund von Jobverlust oder wegen ausbleibender Lohnzahlungen keine Einkünfte hat, ist nicht automatisch berechtigt, Wohngeld zu beantragen. Die Grundvoraussetzung einer BAföG-Ablehnung „dem Grunde nach“ und die Prüfung der Deckung der monatlichen Lebenskosten bleibt bestehen. Kurz: Die Anspruchsvoraussetzungen bei Wohngeld bleiben gleich.
Nein, Sie haben aktuell nicht pauschal Anspruch auf ALG II-Leistungen.
Vollzeitstudierende sind in der Regel von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ausgeschlossen.
Ausnahmen bestehen in nur wenigen Fällen, so zum Beispiel:
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Auf Online-Jobportalen. Die gibt es auch speziell für Studierende, auch mit regionalem Fokus. Aktuell gibt es Bereiche, die erhöhten Personalbedarf haben. Versuchen Sie sich aktiv dort zu bewerben:
Nein. Jobbende Studierende sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Daraus folgt: Wer nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, kann auch kein Kurzarbeitergeld herausbekommen.
Hier müssen wir etwas ausholen: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ermöglicht zum Teil sehr drastische Maßnahmen, um die Verbreitung von Infektionskrankheiten einzudämmen und deren Behandlung zu erleichtern. Maßnahmen können zum Beispiel Tätigkeitsverbote oder Quarantänemaßnahmen sein. Konkrete behördliche Tätigkeitsverbote oder behördlich angeordnete Quarantänemaßnahmen gegen eine Person, von der im Einzelfall eine Ansteckungsgefahr ausgeht, können einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) auslösen.
Aber Achtung: Freiwillige Quarantäne löst zum Beispiel keinen Entschädigungsanspruch aus. Nach § 56 Abs. 2 IfSG bemisst sich die Entschädigung nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
Bei Selbständigen bemisst sich die Entschädigung auf 1/12 des monatlich verdienten Nettoeinkommens (Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit). Selbständige, die durch eine Maßnahme nach IfSG einer Existenzgefährdung ausgesetzt sind, können während der Verdienstausfallzeiten entstehende Mehraufwendungen in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet bekommen. Sollte der Betrieb schließen müssen, wird für die Dauer der Maßnahme nach IfSG zusätzlich Ersatz für die in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang erbracht.
Entschädigungen gibt es nur auf Antrag, und es gelten sehr kurze Antragsfristen! Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung (Quarantäne) bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Melden Sie sich aktiv bei Ihrer Krankenversicherung, Ihrer Wohnungsvermietung, Ihrem Handyvertragsunternehmen, dem Rundfunkbeitrag etc., sollten Sie Zahlungen aktuell nicht leisten können. Bitten Sie um eine Stundung Ihrer Beiträge und ggf. um eine Mahnsperre. Sollte es Ihnen möglich sein, könnten Sie anfragen, ob ein verringerter Betrag angezahlt werden kann.
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Damit sich ein Engagement in systemrelevanten Berufen für BAföG-Geförderte lohnt, ändern sich die Anrechnungsregeln für das Einkommen im BAföG für diesen Personenkreis. Seit dem 01.03.2020 erzieltes zusätzliches Einkommen von Auszubildenden aus einer Tätigkeit in einem systemrelevanten Beruf ist bis zum Ende der Pandemie nicht förderschädlich. Das gilt sowohl für eine neu übernommene Tätigkeit wie für eine Aufstockung der bisherigen Tätigkeit. Wer schon vorher eine solche Tätigkeit – zum Beispiel im Kranken- und Pflegedienst – wahrgenommen hat, dessen Einkommen wird weiter in der bisherigen Höhe angerechnet, es bleibt aber Einkommen aus zusätzlich übernommenen Stunden anrechnungsfrei.
Die Sonder-Regelung gilt nur für BAföG-berechtigte Auszubildende, nicht für deren Angehörige.
Achtung: Mit dem offiziellen Ende der epidemischen Lage wird Einkommen aus solchen Tätigkeiten wieder angerechnet. Das Ende der epidemischen Lage wird durch den Deutschen Bundestag festgestellt und bekannt gemacht.
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Am besten wenden Sie sich an die Sozialberatung des Studierendenwerks Heidelberg. Viele Studierendenwerke haben auch Härtefonds oder Darlehenskassen.
Sozialberatung: Beratung nur nach vorheriger Anmeldung und Terminvereinbarung unter 06221 54-3758 bzw. sozb[at]stw.uni-heidelberg[dot]de.
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Holen Sie sich verschiedene Angebote ein und vergleichen diese sorgfältig. Achten Sie auf die Voraussetzungen für einen Studienkredit der jeweiligen Anbieter/-innen, die Bearbeitungsgebühren, die Zinshöhe und Rückzahlungsmodalitäten. Wichtig ist, vor Vertragsabschluss einmal die Gesamtrückzahlungssumme des Kredits in unterschiedlichen Rückzahlungskonstellationen zu sehen. Außerdem sollten Sie sich gut über eventuelle Zusatzkosten, die auf Sie zukommen könnten, informieren. Lassen Sie sich am besten beraten in der Sozial- oder Studienfinanzierungsberatung.
Studienkredit: Beratung nur nach vorheriger Anmeldung und Terminvereinbarung unter 06221 54-2643 bzw. studienkredit[at]stw.uni-heidelberg[dot]de.
Sozialberatung: Beratung nur nach vorheriger Anmeldung und Terminvereinbarung unter 06221 54-3758 bzw. sozb[at]stw.uni-heidelberg[dot]de.
Corona-Hilfe des BMBF: Finanzielle Unterstützung für Studierende durch die KfW (Deutsch)
Information about the KfW Student Loan (Englisch)
BAföG-Hotline: 06221 54-5404
E-Mail: foe[at]stw.uni-heidelberg[dot]de
Die coronabedingten Mietschulden müssen bis zum 30.06.2022 zurückgezahlt sein, da die Kündigungsbeschränkung mit Ablauf dieses Datums endet. Können Mieter die coronabedingten Einnahmeausfälle bis dahin nicht kompensieren und zurückzahlen, droht ihnen schlimmstenfalls die Kündigung.
Informieren Sie sich im ersten Schritt bitte über die Webseite Studierendenwerks Heidelberg über dort eingestellte FAQs. Finden Sie dort keine Antwort auf ihre Frage, nehmen Sie bitte unmittelbar Kontakt zu ihrer Wohnheimverwaltung auf.
Kontakt für Wohnheim-BewohnerInnen:
MieterInnen-Portal: www.stwhd.de/MieterInnenPortal
Tel.: 06221 54-2706
E-Mail: wohnen[at]stw.uni-heidelberg[dot]de
Sozialberatung: Beratung nur nach vorheriger Anmeldung und Terminvereinbarung unter 06221 54-3758 bzw. sozb[at]stw.uni-heidelberg[dot]de.
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Bei arbeitsrechtlichen Kündigungen gibt es bestimmte Voraussetzungen: Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen; E-Mail oder mündlich reicht nicht. Und es ist eine Kündigungsfrist zu beachten. Sie richtet sich je nach Beschäftigungsdauer und (tarif-)vertraglicher Regelung: normalerweise mindestens vier Wochen, in der Probezeit allerdings oftmals nur zwei Wochen. Wenn man länger als sechs Monate in einem Unternehmen mit mehr als 10 Vollzeitarbeitsplätzen beschäftigt ist, hat man zwar nach dem Gesetz Kündigungsschutz. Unter bestimmten Bedingungen ist aber zum Beispiel eine betriebsbedingte Kündigung möglich. Befristete Arbeitsverträge können nur gekündigt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag geregelt ist. Bei jeder Kündigung muss auch der Betriebsrat angehört werden, wenn es im Unternehmen einen gibt. Dies alles gilt unabhängig davon, ob Sie in einem Minijob oder einem „normalen“ Arbeitsverhältnis beschäftigt sind. Im Zweifel sollte man sich daher rechtlich beraten lassen, um seine Arbeitnehmerrechte wahrnehmen zu können.
Bitte nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Ausländerbehörde auf. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat den Bundesländern/ Ausländerbehörden empfohlen, Beschäftigungserlaubnisse, die grundsätzlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) bedürfen, zu erteilen, damit neu entstandene Beschäftigungsmöglichkeiten genutzt werden können. Im Besonderen wird hierbei auf die Wichtigkeit der Gewinnung von Arbeitskräften in der Landwirtschaft (Erntehelfer/innen) hingewiesen. Aber bitte immer daran denken: Die aktuelle Corona-Krise ist ernst zu nehmen. Auf jeden Fall sind beim Jobben die geltenden Hygienemaßnahmen zu beachten.
Nein, beim Studierendenwerk grundsätzlich nicht, da jede/r MitbewohnerIn einer WG einen eigenen Mietvertrag mit dem Studierendenwerk hat.
Anders könnte es aussehen, wenn Sie in einer WG eines privaten Vermieters oder einer privaten Vermieterin wohnen. Hier ist oftmals zu beachten, wer Hauptmieter/-in und wer Untermieter/-in ist. Sind Sie der Hauptmieter und kündigen Sie die Wohnung, verlieren automatisch alle Mitbewohner/-innen, die Untermieter/-innen sind, mit dem Datum, zu dem wirksam gekündigt worden ist, ebenfalls ihre WG-Zimmer. Sind Sie dagegen nur Untermieter in dieser WG, können Sie ihr Zimmer entsprechend der vertraglichen Kündigungsfristen kündigen ohne, dass ihre Mitbewohner ebenfalls ihr Zimmer verlieren.
Wenn Sie bereits einen Mietvertrag unterschrieben und abgeschlossen haben, ist eine Aufhebung/Stornierung nicht mehr ohne weiteres möglich. Mietverträge behalten weiterhin ihre Gültigkeit und bleiben zu den vereinbarten Bedingungen und Konditionen bestehen. Es gelten die Kündigungsfristen der Allgemeinen Mietbedingungen, die Sie mit Ihrem Mietvertrag erhalten haben. Eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrags (außerhalb der Kündigungsfristen) ist nur dann möglich, wenn das Zimmer an einen anderen geeigneten Bewerber/Bewerberin nachvermietet werden kann. Bitte kontaktieren Sie hierzu ihren zuständigen Sachbearbeiter/Ihre zuständige Sachbearbeiterin in der Wohnheimverwaltung!
Nein. In dieser Situation, kann und wird kein Studenten- oder Studierendenwerk von Ihnen verlangen, dass Sie Ihr Appartement räumen! Auch jetzt gilt schon im Vollstreckungsrecht: Das Recht des Mieters auf körperliche Unversehrtheit hat Vorrang vor dem Räumungsinteresse des Eigentümers/Vermieters. Da alle Menschen aufgerufen sind, sich solidarisch zu verhalten und Kontakte drastisch zu reduzieren, kann der Mieter – auch zum Schutz anderer – nicht zum Auszug verpflichtet werden.
Das gilt im Übrigen auch, wenn Sie in einer Wohnung oder einem WG-Zimmer oder zur Untermiete am freien Wohnungsmarkt wohnen.
Nein. Die Erkrankung eines Mitbewohners oder einer Nachbarin stellt keinen Mangel der Mietsache und damit keinen Grund zur Mietminderung dar.
Ob der Hausmeister oder Vermieter Ihre Wohnung besichtigen darf, hängt von einer Abwägung des Eigentumsrechts des Vermieters mit dem Recht des oder der Studierenden auf Privatsphäre ab. Bei einer Pandemie ist zudem der Schutz des Mieters auf körperliche Unversehrtheit zu beachten und maßgeblich. Besichtigungen, die keinen dringend notwendigen Zweck verfolgen, müssen daher auf die Zeit nach der Pandemie verschoben werden. Bei notwendigen Reparaturen, zum Beispiel einem Rohrbruch, müssen Sie aber den Zugang zur Wohnung gewähren.
Bitte nehmen Sie, vor einer eventuellen Heimreise, Kontakt zu Ihrer deutschen Hochschule auf. Wenn Sie in einem Studierendenwohnheim wohnen, nehmen Sie bitte auch Kontakt zur Wohnheimverwaltung des Studierendenwerks auf. Das Auswärtige Amt der deutschen Bundesregierung informiert laufend über aktuelle Reise- und Sicherheitshinweise: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise
Auch die Botschaft/das Konsulat Ihres Heimatlandes in Deutschland wird Sie informieren: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/vertretungen-anderer-staaten
Ja, das ist sehr gut möglich. Bitte überprüfen Sie dazu das „Schwarze Brett“ Ihres Wohnheims. Dort gibt es eventuell einen Hinweis auf „TutorenInnen für die Betreuung internationaler Studierender“ zusammen mit Kontaktdaten. (Falls dies nicht der Fall sein sollte, können Sie alternativ auch gerne den Bereich „Internationales“ des Studierendenwerks Heidelberg direkt kontaktieren: per E-Mail an internationales[at]stw.uni-heidelberg[dot]de oder per Telefon unter +49 6221 54-2600.)
Sollten Sie aufgrund der aktuellen Situation Zahlungsschwierigkeiten haben, wenden Sie sich bitte zunächst an Ihren Sachbearbeiter/Ihre Sachbearbeiterin in der Wohnheimverwaltung. Wir benötigen Nachweise von Ihnen, dass sich Ihre wirtschaftliche Situation aufgrund der aktuellen Corona-Krise geändert hat, dass Sie beispielsweise Ihren Job verloren haben, etc.
Wenn Sie entsprechende Nachweise bei uns einreichen, werden wir versuchen individuelle Lösungen mit Ihnen zu finden. Beispielsweise wäre eine Ratenzahlung oder eine Stundung möglich. Das heißt, Sie müssten die offenen Mieten erst zu einem späteren Zeitpunkt an uns bezahlen – also erst dann, wenn sich Ihre finanzielle Situation wieder verbessert hat.
Bitte informieren Sie sich auch bei unserer Studienfinanzierung über mögliche Unterstützungs-und Hilfsmöglichkeiten!
Wenn Sie bereits einen Mietvertrag unterschrieben und abgeschlossen haben, ist eine Aufhebung/Stornierung nicht mehr ohne weiteres möglich. Mietverträge behalten weiterhin ihre Gültigkeit und bleiben zu den vereinbarten Bedingungen und Konditionen bestehen. Es gelten die Kündigungsfristen der Allgemeinen Mietbedingungen, die Sie mit Ihrem Mietvertrag erhalten haben. Eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrags (außerhalb der Kündigungsfristen) ist nur dann möglich, wenn das Zimmer an einen anderen geeigneten Bewerber/Bewerberin nachvermietet werden kann. Bitte kontaktieren Sie hierzu ihren zuständigen Sachbearbeiter/Ihre zuständige Sachbearbeiterin in der Wohnheimverwaltung!
Ja, es gibt mit Carola und Raphael zwei studentische „Referenten*innen gegen Einsamkeit“, die Dir zuhören. Nutze einfach die folgenden Kontaktmöglichkeiten:
Per Telefon:
Montag-Freitag: 15-18 Uhr
Am Wochenende (in dringenden Fällen): 15-18 Uhr
Carola: + 49 172 36 82 696
Raphael: +49 172 370 20 59
Außerhalb unserer Sprechzeiten sind wir auch per E-Mail und Discord erreichbar.
E-Mail: rge[at]stw.uni-heidelberg[dot]de
Discord: https://discord.com/invite/8yPJhaG (Name: “Referat-gegen-Einsamkeit”)
Wenden Sie sich bitte an die Psychosoziale Beratung für Studierende: Mit den Berater/-innen können Sie anonym und kostenlos über Ihre Sorgen und Nöte sprechen.
Psychosoziale Beratung für Studierende (PBS):
Beratung nur nach vorheriger Anmeldung und Terminvereinbarung unter 06221 54-3750 bzw. pbs[at]stw.uni-heidelberg[dot]de.
Anonyme Online-Beratung der PBS:
https://www.pbsonline-heidelberg.de
Bitte nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Ausländerbehörde auf. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat(BMI) hat die Ausländerbehörden angewiesen Fiktionsbescheinigungen bei auslaufender Aufenthaltserlaubnis und entsprechendem rechtzeitigen Verlängerungsantrag ohne Prüfung für einen längeren Zeitraum zu erteilen (§ 81 Absatz 4 AufenthG). Der bisherige Aufenthaltstitel gilt vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (§81 Absatz 4, Satz 1 AufenthG). Die nach §81 Absatz 5 AufenthG zu erteilende Fiktionsbescheinigung dient lediglich zu Nachweiszwecken. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag formlos (z. B. telefonisch, online, per Email oder per Post) gestellt wird.
Bitte nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Ausländerbehörde auf. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat den Bundesländern/ Ausländerbehörden empfohlen, auf Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts bei Aufenthalten zum Zwecke des Studiums zu verzichten, wenn es zu coronabedingten finanziellen Problemen kommt.
Bitte nehmen Sie zu gegebener Zeit Kontakt mit Ihrer Ausländerbehörde auf. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat den Bundesländern/ Ausländerbehörden folgendes empfohlen: Soweit bedingt durch die Corona-Pandemie Einschränkungen im Lehrbetrieb der Hochschulen zu einer Verlängerung der Studienzeit geführt haben, sind diese als nicht vom Studierenden zu vertretende Umstände zu berücksichtigen.
Kontakt
Studierendenwerk Heidelberg
Tel.: 06221 54-5400
E-Mail: info[at]stw.uni-heidelberg[dot]de
www.stwhd.de/corona
Diese FAQs gehen auf eine Vorleistung des Studentenwerks Leipzig zurück – herzlichen Dank dafür!